Satzung - KK Suderburg

Kyffhäuser Kameradschaft Suderburg e.V.
gegr. 1873
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Satzung
 
der Kyffhäuser Kameradschaft Suderburg e.V.
 
in der Fassung vom 21.05.1999
 
 
 
§ 1
 
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
 
Kyffhäuser Kameradschaft Suderburg e.V.
 
 
Nachstehend KK Suderburg genannt.
 
Er hat seinen Sitz in Suderburg und ist unter der Nummer 1014 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Uelzen eingetragen.
 
Der Verein ist, unter Wahrung seiner Selbständigkeit, Mitglied des Kyffhäuserbundes e.V., der im Vereinsregister beim Registergericht Wiesbaden unter 13/1345 am 11.10.1977 eingetragen ist.
 
 
§ 2
 
Gemeinnützigkeit
 
 
Die KK Suderburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Aufgaben im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung.
 
 
Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.
 
 
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der KK Suderburg keine Einzahlungen zurück.
 
 
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Aufgaben der KK Suderburg fremd sind, durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
 
§ 3
 
Aufgaben
 
 
Aus der Verpflichtung zum Grundgesetz und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt sich die KK Suderburg mit ihren Mitgliedern zu helfender Tatbereitschaft, zu bewährter Tradition im Fortschritt der Zeit und zur Pflichterfüllung gegenüber Staat und Volk.
 
Die KK Suderburg e.V. ist an keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.
 
 
Zu den Aufgaben der KK Suderburg gehören insbesondere:
 
Fürsorge für Bedürftige und kranke Kameraden, ihren Familien und Hinterbliebenen, Unterstützung und Beihilfen im Sinne des § 33 Abgabeordnung(AO).
 
Pflege und Schutz des Andenkens der Opfer beider Weltkriege, Pflege der Kameradschaft im Sinne helfender Tatbereitschaft, Unterstützung der deutschen Kriegsgräberfürsorge.
 
Pflege und Förderung des Schießsports
 
Pflege der Frauenarbeit im caritativen Sinne
 
Förderung der Jugendarbeit im Sinne des selbstlosen Dienstes für die Gemeinschaft.
 
 
 
 
 
§ 4
 
Mitgliedschaft
 
 
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmegesuch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angaben der Gründe ablehnen.
 
Gegen einen solchen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats Beschwerde   beim Kyffhäuser Landesverband Niederelbe e.V. einlegen. Dieser entscheidet dann endgültig.
 
 
Die Mitgliedschaft kann von jeder Person erworben werden, die sich den Aufgaben und Zielen des Kyffhäuserbundes e.V. bekennt.
 
 
Alle Einzelmitglieder haben eine mit ihrer Unterschrift versehene Beitrittserkärung abzugeben, die von der Kameradschaft an die Geschäftsstelle des Landesverbandes Niederelbe e.V. weitergeleitet wird.
 
 
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes.
 
 
Zu Ehrenmitgliedern der KK Suderburg kann der Vorstand Persönlichkeiten benennen, die sich um die KK Suderburg besondere Verdienste erworben haben.
 
 
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
 
 
§ 5
 
Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder durch Auflösung der KK Suderburg.
 
 
Eine Austrittserklärung ist, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, schriftlich an den Vorstand der KK Suderburg zu richten. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen müssen vorher gegenüber der KK Suderburg eingelöst sein.
 
 
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen bei:
 
·       erheblichen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung
 
·       Schädigung des Ansehen der KK Suderburg
 
·       Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten, wobei der Beitragsrückstand ausgeglichen werden muß.
 
 
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor jeder Entscheidung ist der Betroffene anzuhören. Macht er trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin hiervon keinen Gebrauch, wird die Entscheidung ohne Anhörung getroffen.
 
Die Entscheidung muß dem Betroffenen schriftlich zugehen, er kann innerhalb 4 Wochen Widerspruch beim Kyffhäuser Landesverband Niederelbe e.V. einlegen. Dieser entscheidet gem. seiner Satzung.
 
 
 
§ 6
 
Streitfälle
 
 
Über Streitfälle von Mitgliedern der KK Suderburg untereinander, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet ein zu wählender Schlichtungsausschuß.
 
 
 
§ 7
 
Hauptversammlung
 
 
Die Hauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. Der Vorsitzende beruft die ordentliche Hauptversammlung jährlich unter Innehalten der Frist von 4 Wochen, die außerordentliche Hauptversammlung nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 50% der Mitglieder, schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung ein. Diese Einberufung kann auch kurzfristig erfolgen
 
Jedes anwesende Mitglied der KK Suderburg ist Stimmberechtigt
 
 
Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung (JHV) muß enthalten:
 
1.    Wahl des Versammlungsleiters, sofern der Vorsitzende nicht von seinem Recht der Versammlungsleitung Gebrauch macht.
 
2.    Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der JHV, der Stimmberechtigung und Annahme der Tagesordnung.
 
3.    Erstattung des Geschäftsberichts für das abgelaufenen Geschäftsjahr.
 
4.    Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.
 
5.    Entlastung des Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes
 
6.    Beratung über Anträge der Mitglieder
 
7.    Neuwahl der in §8 genannten Mitglieder des Vorstandes, deren Amtszeit abgelaufen, oder deren Stelle offen ist.
 
8.    Wahl eines Kassenprüfers.
 
 
Zur Stellung von Anträgen für die Tagesordnung ist jedes Mitglied der KK Suderburg berechtigt.
 
Anträge müssen beim Vorsitzenden 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich eingegangen sein.
 
 
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben und auf der nächsten Jahreshauptversammlung durch verlesen den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und zu genehmigen.
 
 
 
§ 8
 
Vorstand
 
 
Den Vorstand der KK Suderburg bilden:
 
 
1. 1. der Vorsitzende
 
1. 2. der stellv. Vorsitzende
 
1. 3. der Schatzmeister
 
1. 4. der Schriftführer
 
 
 
 
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Kameradschaft nach außen ist der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende mit jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ( geschäftsführender Vorstand ) berechtigt.
 
 
 
 
Zum erweiterten Vorstand der KK Suderburg gehören:
 
 
2. 1. der Schießwart
 
2. 2. der stellv. Schießwart
 
2. 3. die Frauen- oder Sozialreferentin
 
2. 4. der Jugendwart
 
2. 5. der Fahnenträger
 
2. 6. der amtierende Schützenkönig
 
2. 7. der Vorstand des Spielmanns- und Fanfarenzuges
 
2. 8. der Ehrenvorsitzende
 
 
Der Ehrenvorsitzende und der amtierende Schützenkönig haben im Vorstand kein Stimmrecht.
 
 
Der Vorstand führt die laufenden Kyffhäuser Kameradschafts Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
 
 
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Ihnen werden nur nachgewiesene oder pauschal festgesetzte Auslagen erstattet.
 
 
Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber 2 mal jährlich, vom Vorsitzende einzuberufen.
 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstandes können sich gegenseitig, mit schriftlicher Vollmacht, vertreten.
 
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Erschienenen einschließlich der wirksam vertretenen gefaßt.
 
Bei Stimmengleichheit ist eine Beschlußfassung nicht möglich.
 
Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.
 
 
§ 9
 
Schießwarte
 
 
Schießwarte werden, nachdem sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt haben (Schießwartlehrgang mit Erfolg abgeschlossen), vom Vorstand ernannt und von der Hauptversammlung bestätigt. Die Ernennung hat, wie die Wahl des Vorstandes, ebenfalls alle 4 Jahre zu erfolgen.
 
§ 10
 
Kassenprüfer
 
 
Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand, noch dem erweiterten Vorstand der KK Suderburg angehören. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig, können aber im darauffolgenden Jahr wieder gewählt werden.
 
 
 
§ 11
 
Geschäftsstelle
 
 
Die Geschäftsstelle der Kyffhäuser Kameradschaft Suderburg e.V. befindet sich beim jeweiligen Vorsitzenden der Kameradschaft.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 12
 
Beiträge
 
 
Die KK Suderburg hat für jedes gemeldete Mitglied einen Beitrag an den Kyffhäuser Kreisverband Uelzen und den Kyffhäuser Landesverband Niederelbe, nach deren Beitragssätzen, abzuführen
 
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der KK Suderburg wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind mindestens vierteljährlich zu entrichten.
 
 
 
§ 13
 
Ehrenvorsitzender
 
 
Besondere Verdienste als Vorsitzender der KK Suderburg können durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden. Es kann nur jeweils einen Ehrenvorsitzenden geben.
 
Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung.
 
 
 
 
§ 14
 
Geschäftsjahr
 
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 
 
§ 15
 
Wahlen
 
 
Die Wahl von Vorstandsmitgliedern ist auf der Hauptversammlung durchzuführen.
 
Vorschläge werden von der Versammlung gemacht, der Vorstand hat hierbei kein Vorschlagsrecht.
 
Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt (außer Schießwarte, §9).
 
Sie bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl bei der nächsten Hauptversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 
Wird im laufe der Amtszeit die Stelle eines Vorstandsmitgliedes frei, so kann der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch ernennen, bzw. ein Vorstandsmitglied führt dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung, zusätzlich zu seinen Aufgaben, weiter.
 
Bei Wahl des Vorsitzenden, hat er, sollte er die Versammlung leiten, die Leitung an einen Versammlungsleiter für die Dauer der Wahl abzugeben.
 
Sollte mehr als ein Vorschlag zur Wahl des Vorsitzenden eingehen und alle Bewerber zur Amtsübernahme bereit sein, hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen. Bei nur einem Vorschlag wird die Wahl per Handzeichen durchgeführt.
 
Alle anderen Vorstandsmitglieder werden durch Handzeichen gewählt.
 
 
§ 16
 
Satzungsänderung
 
 
Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Haupt- oder  außerordentlichen Hauptversammlung erforderlich.
 
Die Beschlußfassung über Anträge auf Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn zu der Hauptversammlung, auch wenn es sich um eine außerordentliche Hauptversammlung handelt, schriftlich unter einer Frist von 4 Wochen geladen ist und wenn in der Einladung auf  das Vorliegen von Satzungsänderungsanträgen hingewiesen worden ist.
 
 
 
§ 17
 
Auflösung
 
 
Über die Auflösung der KK Suderburg kann nur in einer, zu diesem Zweck schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufenen, Hauptversammlung beschlossen werden. Die Hauptversammlung darf die Auflösung  der KK Suderburg nur beschließen, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und wenn 50% der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
 
 
Bei Beschlußunfähigkeit ist die Hauptversammlung gem. § 7 Abs.1 als außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Sie ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlußfähig. Im übrigen gilt Abs. 1.
 
 
Die Absicht der Auflösung der KK Suderburg muß dem Kyffhäuser Landesverband Niederelbe e.V. vor der Einberufung der Hauptversammlung schriftlich bekanntgegeben werden.
 
 
Der Vorstand der KK Suderburg ist verpflichtet, den Vorstand des Kyffhäuser Landesverband Niederelbe e.V. und den Vorsitzenden des Kyffhäuser Kreisverbandes Uelzen zu der Hauptversammlung auf der die Auflösung besprochen werden soll, einzuladen. Die Einladung hat mit eingeschriebenem Brief unter der Beifügung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung zu erfolgen. Aus der Tagesordnung müssen Ort, Datum, Uhrzeit und Tagungsraum hervorgehen.
 
 
Im Falle der Auflösung der KK Suderburg entscheidet die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens mit  ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
Dabei darf das Vereinsvermögen nur Institutionen oder Organisationen übertragen werden, die ähnlichen Aufgaben oder Zwecken verpflichtetet sind und dieses als gemeinnützig  im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke „ unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke Verwenden.
 
 
Ein entsprechender Beschluß über die Verwendung des Vermögens bedarf der Einwilligung des Finanzamtes gem. § 60 Abs. 2 AO.
 
 
 
 
Suderburg, den 21.05.1999
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